Eine Trennung verändert vieles auf einmal. Sie brauchen jetzt keinen Anwalt, der Sie mit Paragrafen überfordert, sondern jemanden, der zuhört, Klarheit schafft und Ihre Interessen entschieden vertritt.
Erstgespräch vereinbaren Leistungen ansehenEinvernehmlich (§ 55a EheG) oder strittig (§§ 49 ff EheG). Ich berate Sie über den für Sie passenden Weg und vertrete Sie konsequent.
Mehr erfahren →Obsorge beider Eltern, alleinige Obsorge, Kontaktrecht — Lösungen, die das Kindeswohl nach § 138 ABGB in den Mittelpunkt stellen.
Mehr erfahren →Berechnung des Kindesunterhalts nach der Prozentsatzmethode (§ 231 ABGB) und des Ehegattenunterhalts. Geltendmachung und Anpassung.
Mehr erfahren →Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG — fair, präzise, fristgerecht.
Mehr erfahren →Begründung und Auflösung nach EPG. Beratung zu Unterhalts- und Vermögensfragen für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare.
Mehr erfahren →Anders als die Ehe gesetzlich kaum geregelt — ich berate zu Vermögen, Erbrecht, Partnerschaftsverträgen und Vorsorgevollmachten.
Mehr erfahren →Familienrechtsmandate sind nicht nur juristisch komplex, sondern auch emotional belastend. Sie verdienen einen Anwalt, der beides ernst nimmt.
Sind alle Vereinbarungen vorbereitet, kann die einvernehmliche Scheidung in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Antragstellung beim zuständigen Bezirksgericht ausgesprochen werden. Es findet ein einziger Gerichtstermin statt.
Die Kosten hängen davon ab, ob einvernehmlich oder strittig geschieden wird, sowie von der Komplexität des Falls. Bei der einvernehmlichen Scheidung können vorab Pauschalen besprochen werden. Im strittigen Verfahren wird nach RATG oder zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Eine kostenlose Prüfung Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich gerne.
Nach der Prozentsatzmethode anhand des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und gestaffelt nach Alter des Kindes (16 % bis 22 %). Eine kurze Orientierungs-Berechnung mache ich gerne im Erstgespräch.
Das hängt davon ab, ob es sich um Eigentum oder eine Mietwohnung handelt, wer Mieter oder Eigentümer ist und ob Kinder im Haushalt leben. Das Gericht kann im Rahmen der Aufteilung (§§ 81 ff EheG) auch Mietrechte oder das Wohnrecht zuweisen.
Bei gemeinsamer Obsorge entscheiden beide Elternteile gemeinsam über wesentliche Angelegenheiten des Kindes. Bei alleiniger Obsorge entscheidet ein Elternteil alleine. Die Form der Obsorge sagt aber noch nichts über das Kontaktrecht und nichts über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes aus.
EUR 300,00 inkl. USt für die erste anwaltliche Auskunft. Auf Wunsch prüfe ich kostenlos, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
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